Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 16a EnWG →
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Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.