Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Stand: 05.01.2024
Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
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Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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